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   FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 365/11   

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https://dejure.org/2012,10954
FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 365/11 (https://dejure.org/2012,10954)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.04.2012 - 15 K 365/11 (https://dejure.org/2012,10954)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. April 2012 - 15 K 365/11 (https://dejure.org/2012,10954)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 109 Abs. 1 S. 1 AO; § 149 Abs. 2 S. 1 AO
    Anforderung von Steuererklärungen durch das Finanzamt mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist bei Veranlagung einer hohen Abschlusszahlung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 109; AO § 149
    Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderung von Steuererklärungen durch das Finanzamt mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist bei Veranlagung einer hohen Abschlusszahlung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fristverlängerung bei Steuerfall mit hoher Abschlusszahlung

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1320
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02

    Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 365/11
    Die Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag ist eine Ermessensentscheidung (vgl. etwa BFH-Urteil vom 11.4.2006 VI R 64/02, BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642).

    Dadurch erlassen die obersten Finanzbehörden in Ausfüllung des ihnen zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien für die Gewährung von Verlängerungen hinsichtlich der Abgabefristen für Steuererklärungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642, unter II. 2. a).

    Sind Ermessensrichtlinien erlassen, überprüfen die Steuergerichte, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat, ob die erlassene Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642, unter II. 2. b).

    Obwohl der Erlass vom 2.1.2012 über die für das Jahr 2011 geltenden Steuererklärungsfristen (BStBl I 2012, 58) bei Erteilung des angefochtenen Bescheides noch nicht ergangen war, ist die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur termingebundenen Abgabe der Steuererklärungen auch an dieser ermessensregelnden Verwaltungsvorschrift (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 268, BStBl II 2006, 642, unter II. 2. c) zu messen und auch die Rechtmäßigkeit dieses Erlasses ist nach Maßgabe der vom BFH aufgestellten Grundsätze zu prüfen.

  • FG Düsseldorf, 29.07.2011 - 12 K 2461/11

    Fristverlängerung bei Spitzensteuersatz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 365/11
    Zur Begründung berufen sie sich vor allem auf die Grundsätze, die das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Urteil vom 29.07.2011 12 K 2461/11 AO (DStR 2011, 1760) aufgestellt hat.

    Die gleich lautenden Erlasse dienen dazu, einen Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, steuerberatenden Berufen und Finanzbehörden herzustellen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in DStR 2011, 1760; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 AO Rz. 14).

    Ein anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des FG Düsseldorf in DStR 2011, 1760.

  • BFH, 28.06.2000 - X R 24/95

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 365/11
    Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2000 X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514, unter II. 2. c); von Groll in Gräber, FGO, 7. Aufl., § 102 Rz. 13, m. w. N.).

    Insbesondere besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der regulären Erklärungsfrist (vgl. BFH-Urteile vom 21.2.2006 IX R 78/99, BFHE 212, 8, BStBl II 2006, 399, unter II. 2. b), und in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514, unter II. 3.).

  • BFH, 21.02.2006 - IX R 78/99

    Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen - Zulässigkeit des Übergangs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 365/11
    Insbesondere besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der regulären Erklärungsfrist (vgl. BFH-Urteile vom 21.2.2006 IX R 78/99, BFHE 212, 8, BStBl II 2006, 399, unter II. 2. b), und in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514, unter II. 3.).
  • BFH, 27.10.1981 - VII R 2/80

    Anwendung der Abgabenordnung - Vollstreckung - Ermittlung der Person des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 15 K 365/11
    Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist am Zweck der Verwaltungsvorschrift zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1981 VII R 2/80, BFHE 134, 231, BStBl II 1982, 141, zu § 93 Abs. 1 Satz 3 AO).
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